Unser Verein
Unser Verein
Der „Verein der Freunde und Förderer der Grundschule St. Antonius Pellingen e.V.“ wurde am 01.02.2001 von engagierten Eltern der Grundschule Pellingen gegründet. Der Verein hat zur Zeit 64 Mitglieder.
Unsere Ziele
Als gemeinnütziger Verein haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, die Schule in ihrer Erziehungs- und Bildungsarbeit zu unterstützen, sei es materiell oder ideell. Die finanziellen Mittel, die wir auf Antrag zur Verfügung stellen, werden ausschließlich aus Beiträgen der Mitglieder sowie aus Spenden finanziert.
Der Verein gibt Unterstützung und Zuschüsse wie folgt
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Anschaffung von neuen Möbeln für die neue Bücherei
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Förderung von besonderen Schulprojekten und Arbeitsgemeinschaften
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Unterstützung und Zuschuss von Klassenfahrten
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Unterstützung und Zuschuss von Theaterfahrten
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Grillen beim jährlichen Sportfest der Grundschule
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Unterstützung bei der Organisation und Finanzierung von Schulveranstaltungen
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Spielzone auf dem Schulhof – in Zusammenarbeit mit dem RWE
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Projekttage – Unterstützung mit Kaffee und Kuchen, sowie der eigens angeschafften Zuckerwattemaschine
Anträge auf finanzielle Unterstützung von Projekten durch den Förderverein bitte als formlosen Brief per E-Mail oder Post direkt an den Vereinsvorstand schicken oder im Sekretariat der Schule abgeben. Dem Antrag sind eine kurze Beschreibung des zu unterstützenden Projekts sowie eine Kostenaufstellung beizulegen. Der Vereinsvorstand wird dann über die Bewilligung entscheiden und sich mit dem Antragsteller in Verbindung setzen.
Was wird von uns gefördert?
Einige der oben genannten Beispiele sollen mitteilen, welche Projekte und Veranstaltungen bereits mit Hilfe von finanziellen Mitteln des Fördervereins realisiert werden konnten!
Werden auch Sie Mitglied !
Die vorstehend genannten und viele weitere Projekte und Aktivitäten werden durch die Beiträge der Mitglieder des Fördervereins und durch Spenden finanziert. Tragen Sie dazu bei, dass wir auch in Zukunft diese Aufgaben und Ziele für das Wohl der Schüler der Grundschule Pellingen umsetzen können!
Der Mindestbeitrag beträgt nur 13 € / Jahr – natürlich freuen wir uns, wenn Sie sich entscheiden würden, einen höheren Jahresbeitrag zu leisten, da dies alleine unseren Kindern zu Gute kommen wird. Die Beiträge werden jeweils zum Ende des Kalenderjahres per Lastschrift eingezogen, Zuwendungsbestätigungen können auf Anfrage erstellt werden. Wir sind wegen Förderung der Volks- und Berufsbildung nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts Trier, StNr .42/652/11803 berechtigt Zuwendungsbestätigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§50 Abs.1 EStDV) auszustellen.
Füllen Sie gleich einen Aufnahmeantrag aus und geben diesen im Schulsekretariat ab.
Kontakt und Vorstand
Verein der Freunde und Förderer der Grundschule St. Antonius Pellingen e.V.
Schulstrasse 9
D- 54331 Pellingen
E-Mail:
Bankverbindung
Sparkasse Trier
IBAN DE94 585 501 30 0000 4333 42
BIC TRISDE55
Satzung
Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Grundschule Pellingen
§1 (1) Der Verein führt den Namen ,,Förderverein der Grundschule St. Antonius Pellingen".
(2) Der Sitz des Vereins ist in Pellingen. Der Verein wird im Vereinsregister beim Amtsgericht
Trier eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2 (1) Der Verein hat den Zweck, den Auftrag der Schule im Sinne des §1 des Schulgesetzes (in der
jetzt gültigen Änderungsfassung vom 12. Februar 1997) zu fördern.
(2) Weitere Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Unterstützung auch derjenigen
Schulveranstaltungen, die der Gemeinschaft und Zusammengehörigkeit der am Schulleben
beteiligten Schüler, Eltern und Lehrer dienlich sind.
(3) Der Verein verfolgt schließlich den Zweck, Ausstattung und Einrichtung der Schule materiell zu
fördern.
§3 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist nicht auf Gewinn
gerichtet. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke sowie für die
anfallenden Verwaltungsaufgaben verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben im Falle des Ausscheidens oder der
Auflösung oder der Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und
können geleistete Beiträge und sonstige Zuwendungen nicht zurückfordern. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 (1) Mitglieder des Vereins können werden Schüler, ehemalige Schüler, Eltern der derzeitigen oder
ehemaligen Schüler, ehemalige Lehrer und amtierende Lehrer sowie natürliche oder juristische
Personen, die ein Interesse an der Förderung der Schule haben.
(2) Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist
nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3
Monaten.
(5) Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen
werden, wenn es gegen Ziel und Zweck des Vereins verstößt.
(6) Ein ausgeschlossenes oder ausgeschiedenes Mitglied kann geleistete Beiträge nicht
zurückverlangen.
§5 Die Vereinsmitglieder zahlen einen jährlichen Vereinsbeitrag, dessen Mindesthöhe die
Mitgliederversammlung durch Beitragsordnung festlegt. Außerdem können Spenden geleistet
werden.
§6 Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§7 (1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich
einberufen. Anträge an die Tagesordnung sind mindestens eine Woche vorher schriftlich an den
Vorstand zu richten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Anwesenheit von mindestens der Hälfte des Vorstandes wird
vorausgesetzt. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel
der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes es beantragen.
(4) Satzungsänderungen sind nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder zulässig.
Ansonsten erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Mehrheit. Ungültige Stimmen und
Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
§8 (1) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Wahl des Vorstandes
2. Entgegennahme des Jahres- und Kassenprüfungsberichts
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl der Kassenprüfer
5. Beschlussfassung über die Beitragsordnung.
Die Gründungsversammlung beschließt einen Mindest- Jahresbeitrag von 24DM (13€) . Dieser
wird jeweils im Januar des Beitragsjahres fällig und ist im voraus (Bankeinzugsermächtigung)
zu entrichten.
6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei
Vorstandsmitgliedern und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§9 (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Dem erweiterten Vorstand gehören
drei Beisitzer sowie der Vorsitzende des Schulelternbeirates an.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; nicht gewählt wird
der Vorsitzende des Schulelternbeirates, der dem Vorstand des Vereins kraft Amtes
angehört.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, den
stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassenwart. Jeder von ihnen ist
einzelvertretungsberechtigt.
(5) Um den Kontakt mit der Schule aufrecht zu erhalten, wird die Schulleitung oder ein Stell-
vertreter zu allen Sitzungen eingeladen.
§10 (1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist für
die Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2) In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens
4. die Ausschließung von Mitgliedern
5. die Information der Mitglieder über wichtige Vorgänge.
§11 (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von drei
Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Schule, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Pellingen, 01. Februar 2001